Betreuung im Alter: EL-Vorlage des Bundes wichtig, aber Anpassungen erforderlich

am 17. Oktober 2024
Lesedauer: ca. 3min

Da Betreuungsleistungen heute nicht von den Ergänzungsleistungen (EL) abgedeckt werden, müssen viele Personen, die auf EL angewiesen sind, vorzeitig in ein Alters- und Pflegeheim zügeln – trotz niedriger Pflegestufe. Damit sich dieses Problem vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung nicht weiter akzentuiert, möchte der Bundesrat die Finanzierung von Betreuungsleistungen über die EL sicherstellen.

Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) begrüsst dieses Vorhaben: Gute Rahmenbedingungen für die Betreuung im Alter zu schaffen und sicherzustellen, dass Menschen in Würde und selbstbestimmt altern können, ist für die Gemeinden und Städte ein zentrales Anliegen. Bereits heute finanzieren Gemeinden und Städte die EL in elf Kantonen wesentlich mit; gesamtschweizerisch wird ein Viertel der EL-Ausgaben von der kommunalen Ebene getragen.

An einer Anhörung vor der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) haben der SGV und der Schweizerische Städteverband heute die Vorlage aus Sicht der Gemeinden und Städte eingeschätzt. Positiv beurteilen die Kommunalverbände insbesondere das Vorhaben, Betreuungsleistungen unabhängig der Wohnform – im eigenen Zuhause oder in einer betreuten Institution – via EL zu vergüten. Weiterhin begrüssen es SGV und SSV, dass von der Revision nicht wie ursprünglich vorgesehen nur AHV-Bezüger, sondern auch IV-Bezüger profitieren sollen. Auch, dass Betreuungsleistungen nicht an eine Hilflosenentschädigung gekoppelt werden, heissen die beiden Verbände ebenfalls gut, denn ein Betreuungsbedarf ergibt sich oftmals vor einer Hilflosigkeit.

Kritisch sehen SGV und SSV indes die geplante Finanzierung, für die allein die Kantone und Gemeinden aufkommen sollen, weil sie die fiskalische Äquivalenz verletzt und nicht der Systemlogik entspricht. Betreuungskosten fallen regelmässig an und sollten deshalb mit einer Betreuungspauschale in den jährlichen EL geregelt werden – dafür hatte sich der SGV bereits in seiner Stellungnahme vom Oktober 2023 ausgesprochen. Angesichts der Dringlichkeit der Vorlage haben SGV und SSV Offenheit signalisiert, das Modell des Bundesrats mitzutragen, fordern aber in drei Punkten noch Anpassungen.

So wird erwartet, dass mindestens der Mietzinszuschlag, der sich durch Anpassung einer Wohnung an die Bedürfnisse einer mobilitätseingeschränkten Person ergibt, von den jährlichen EL gedeckt und damit eine Beteiligung des Bundes sichergestellt wird. Weiter sind auch der psychosoziale Aspekt der Betreuung sowie die Beratung und Koordination von Betreuungsleistungen in der Vorlage zu berücksichtigen.

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