Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) hat am 22. September 2022 seine Stellungnahme zu drei Verordnungen über die Handhabung einer möglichen Gasmangellage abgegeben. Der Verband begrüsst die vorgesehene stufenweise Ausweitung der möglichen Massnahmen. Gleichzeitig erwartet er, dass die Gemeinden frühzeitig über die Inkraftsetzung der Verordnungen und über deren konkrete Anwendung informiert werden.
Die «Verordnung über die Umschaltung erdgasbetriebener Zweistoffanlagen» soll die Erdgasversorgung jener Anlagen sicherstellen, die nicht auf andere Brennstoffe umstellen können. Mit dem Erlass soll der Erdgasverbrauch um 15 bis 20 Prozent gesenkt werden können. Mit der «Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas» fasst der Bund Massnahmen ins Auge, die den persönlichen Komfort, nicht aber die Befriedigung der Grundbedürfnisse oder sicherheitsrelevante Bereiche beschneiden. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn sich die zuvor angewandten Massnahmen als unzureichend erweisen. Als letzte Stufe käme schliesslich die «Verordnung über die Kontingentierung des Gasbezugs» zur Anwendung.
Der SGV unterstützt die drei vorgeschlagenen Verordnungen und begrüsst insbesondere, dass sich deren stufenweise Anwendung am Ausmass der Mangellage orientiert. Indes betont der Verband die Wichtigkeit, die Sparmassnahmen bei Strom und Gas möglichst zu vereinheitlichen und dabei nur eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorzusehen, um deren Wirkung nicht zu gefährden.
Da es überdies auf lokaler Ebene die Gemeinden sind, die der Mangellage begegnen und sie handhaben müssen, muss die Rolle der Kommunen gestärkt werden. Konkret erwarten die Gemeinden, frühzeitig über die Inkraftsetzung der Verordnungen sowie über die konkrete Anwendung der verschiedenen Massnahmen informiert zu werden.
Für die weiteren, vor allem technischen Aspekte, verweist der SGV auf die Stellungnahme der Konferenz kantonaler Energiedirektoren EnDK. So bedürfen beispielsweise zahlreiche Artikel noch einer detaillierteren Klärung, wie sie in der Praxis angewendet werden sollen.